15.12.2010
Zuletzt hatte man noch immer und wieder Hoffnung gehegt. Das Gericht hatte offensichtlich lange beraten. Ein Telefonat zwischen dem Bericht erstattenden Richter und unserem Anwalt gab positive Signale. In einem kürzlich ergangenen Urteil zum Gentechnik-Gesetz hob (der gleiche) 1. Senat hervor: "Der Staat könnte seine im Grundgesetz verankerte Schutzpflicht für Umwelt und Natur verletzen, wenn er (die Folgen seiner Gesetze) nicht ausreichend kontrolliert."
Im Folgenden ein Text eines der Beschwerdeführer und in der Anlage eine Analyse des Anwalts und der Urteilstext.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Schreiben vom 30.11.2010, Aktenzeichen:
- 1 BvR 1981/07 -, hier die 1. Kammer des Ersten Senats vertreten durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger und Masing, am 04. November 2010 einstimmig beschlossen, die am 31.07.2007 eingereichte Verfassungsbeschwerde native Pflanzenöle wie folgt zu behandeln:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."
Die Begründung ist auf 13 Seiten dargestellt. Es ist damit eine sehr kurze und knappe Begründung. Enttäuschend ist, dass das Bundesverfassungsgericht zwar die Tragweite der politischen Entscheidung erkennt, sie aber als nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden einschätzt.
"Soweit sich die Beschwerdeführer auf ein - allerdings nur eingeschränkt- schutzwürdiges Vertrauen in den befristeten Bestand der Steuerbefreiung für Pflanzenöl berufen können, hat es der Gesetzgeber durch die angegriffenen Bestimmungen jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hinter die mit der Neuregelung verfolgten legitimen Gemeinwohlziele zurücktreten lassen. Auf die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Juli 2007 hierfür angeführten Erwägungen wird verwiesen. Weder die seither erfolgte rechtliche und tatsächliche Entwicklung noch die von den Beschwerdeführern umfänglich dargelegten Besonderheiten der Herstellung und Vermarktung von Pflanzenölen zwingen zu einer abweichenden Einschätzung."
Damit wird der dezentralen Energiepolitik und der kleinstrukturierten Landwirtschaft heimischer Rohstoffe kein verfassungsrechtlicher Spielraum gelassen! Auch wird der Politik vom Bundesverfassungsgericht ein sehr breites Spielfeld eingeräumt, denn:
"Die beanstandete Regelung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen oder Verschonung von Besteuerung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei."
Damit geht das Gericht überhaupt nicht auf die umwelt- und klimaschutzpolitischen Darstellungen der Verfassungsbeschwerde ein. Hier wurde insbesondere auf die Schädlichkeit von Biodiesel aus malaysischem und indonesischem Palmöl sowie von gentechnisch veränderten Sojaölen hingewiesen. Auch die steuerliche Benachteiligung von Pflanzenölen im Verhältnis zu Erd- und Flüssiggas wird vom Gericht nicht anerkannt
"Soweit die Beschwerdeführer eine Benachteiligung im Vergleich zur Erd- und Flüssiggasbranche rügen, vermag dies ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Zwar stehen Erd- und Flüssiggas in Wettbewerb mit Pflanzenöl als Kraftstoff. Jedoch hat der Gesetzgeber insofern keinen von den Preisen konkurrierender Energieträger unabhängigen und der Erd- und Flüssiggasbranche unmittelbar oder mittelbar förderlichen Beimischmarkt geschaffen. Auch sind die technischen Voraussetzungen der Nutzung von Gas als Kraftstoff andere als diejenigen der Nutzung von Pflanzenöl. Danach ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum mit der Entscheidung, verschiedene Energieträger, insbesondere aus umweltpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen in unterschiedlichem Maß durch Steuerverschonung zu fördern, durch sachwidrige Erwägungen überschritten hat."
So fragt man sich, ob das Bundesverfassungsgericht glaubt, das fossiles Erd- und Flüssiggas auf heimischen Feldern nachwachsen werde und es somit umwelt-, wie volkswirtschaftlich verträglich ist.
Die verfassungsrechtliche Begründung hat noch andere Feststellungen getroffen:
Ebenso wenig hat der Gesetzgeber durch die besondere Förderung der Biokraftstoffe der zweiten Generation im Vergleich zu Biokraftstoffen der ersten Generation gegen Art. 3. Abs. 1 GG verstoßen.
Auch die unmittelbare Betroffenheit von Biodiesel durch die Beimischungsquote und die nur mittelbare von Pflanzenöl unterscheidet sich nicht unerheblich. Zudem kann Pflanzenöl auch außerhalb des Kraftstoffbereichs Verwendung finden, wodurch weitere Absatzmöglichkeiten bestehen.
Die Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenöl verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Hört, hört liebe native Pflanzenölbranche und kleinstrukturierte Landwirtschaft. Dass reihenweise in den letzten drei Jahren Konkurse zu verzeichnen waren, hat nichts mit der Rückführung der Steuervergünstigung für Pflanzenöle zu tun. Somit hat die Pflanzenölbranche nicht ihr Eigentum aufs Spiel gesetzt und verloren, sie wird auch nicht in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt.
Persönlich als Beschwerdeführer und Mitinitiator der Verfassungsbeschwerde native Pflanzenöle frage ich mich nun, warum die eigene Pflanzenöltankstelle nicht mehr im Betrieb ist, mein Eigentum jetzt vor sich hin rostet und ich wie viele Betroffene der Pflanzenölbranche diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Wahrscheinlich ist das jetzt eine amtlich bestätigte Verquerung meiner Wahrnehmung, denen mehrere hunderte von Spendern und Betroffene gefolgt sind.
Das Verfassungsgericht schließt mit folgendem Satz: "Diese Entscheidung ist unanfechtbar."
Marcus Reichenberg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als PDF-Download (600 KB)
Kommentar Dr. Peter Becker (federführender Rechtsanwalt) als PDF-Download (48 KB)
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